Sozialversicherung – Frankreich

Wer sich zum Arbeiten in Frankreich entscheidet, muss im Vorfeld viele Dinge regeln und Fragen klären. Das gilt in besonderem Maße für die Sozialversicherung und dem damit verbundenen Versicherungsschutz. Aufgrund verschiedener Regelungen und einer EU-weiten Verordnung ist beim Arbeiten in Frankreich Sozialversicherung noch vergleichsweise einfach zu klären. Trotzdem gibt es einige Dinge, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind.

Sozialversicherung

  • Krankenversicherung

  • Familienkasse

  • Rentenabsicherung

  • Arbeitsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Verwaltung der Sozialversicherungsbeiträge

Ein großer Unterschied zur Sozialversicherung in Deutschland besteht darin, dass in Frankreich auch Selbstständige und Beamte sozialversicherungspflichtig sind. Mitglied des französischen Sozialversicherungssystems wird jeder, der auf Dauer in Frankreich lebt. Das gilt prinzipiell auch beim Arbeiten in Frankreich. Für die Sozialversicherung gilt in diesem Fall das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass jede Person in einem Staat, den dort gelten Vorschriften zur Sozialversicherung unterliegt. Wer also zum Arbeiten nach Frankreich geht, unterliegt der dort geltenden Sozialversicherungspflicht. Gleichzeitig kann auch im Heimatland weiterhin Sozialversicherungspflicht bestehen, wodurch es zu einer Doppelversicherung kommen könnte. Um genau diesen Fall zu vermeiden, gibt es eine EU-Verordnung, die einheitlich die Zuständigkeit für die Sozialversicherung regelt, sodass es innerhalb der EU nicht zur Doppelversicherung kommt.

Sozialversicherung bei Entsendung

Ob eine Person beim Arbeiten in Frankreich der Sozialversicherung in Frankreich oder Deutschland angehört, richtet sich maßgeblich nach der Art der Beschäftigung im Ausland. Beim Arbeiten in Frankreich werden zwei Arten der Beschäftigung unterschieden:

  1. Entsendung
  2. Beschäftigung bei einem französischen Arbeitgeber

Arbeitet eine Person im Auftrag ihres Arbeitgebers in Frankreich, handelt es sich um eine Entsendung, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Tätigkeit im Ausland ist auf maximal 24 Monate beschränkt.
  • Der Arbeitsaufenthalt in Frankreich muss im Rahmen eines in Deutschland sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
  • Das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bleibt auch während des Auslandsaufenthaltes bestehen. Das heißt, der Arbeitnehmer ist zum Beispiel weiterhin grundsätzlich weisungsgebunden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, unterliegt der entsandte Arbeitnehmer weiterhin auch beim Arbeiten in Frankreich der Sozialversicherung in Deutschland.

Sozialversicherung ohne Entsendung

Solange die Voraussetzungen für eine Entsendung gegeben sind, bleibt der Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert und muss auch nur dort die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Aber nicht in jedem Fall handelt es sich beim Arbeiten in Frankreich um eine Entsendung:

  • Ein bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer geht in dessen Auftrag zum Arbeiten nach Frankreich, erfüllt aber die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht – etwa, weil der Arbeitsaufenthalt länger als 24 Monate dauern soll.
  • Eine Person nimmt eine Beschäftigung direkt bei einem französischen Arbeitgeber auf, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland vorliegt.

Geht ein Arbeitnehmer im Auftrag seines deutschen Arbeitgebers zum Arbeiten nach Frankreich, ohne dass die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, kann ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung gestellt werden. Stimmen die zuständigen Stellen in Deutschland wie auch in Frankreich dem Antrag zu, bleibt auch ohne Entsendung beim Arbeiten in Frankreich die Sozialversicherung in Deutschland wie gewohnt bestehen.
Wer direkt bei einem französischen Arbeitgeber beschäftigt ist, unterliegt in der Regel der Sozialversicherung in Frankreich.

Regelungen zur Sozialversicherung – Krankenversicherung

Der Bereich der Sozialversicherung, mit dem die meisten Menschen alltäglich in Kontakt kommen, ist die Krankenkasse. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung gegeben, besteht auch beim Arbeiten Frankreich Schutz durch die Sozialversicherung. Allerdings gelten einige Besonderheiten. So übernimmt die Krankenkasse Leistungen nur in der Höhe, wie sie in Deutschland übernommen werden. Ist die Behandlung in Frankreich teurer, muss der Arbeitgeber die zusätzlichen Kosten tragen. Um Komplikationen beim Arbeiten in Frankreich zu vermeiden, ist es auch bei bestehendem Sozialversicherungsschutz in Deutschland immer sinnvoll, eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Sie sollte in jedem Fall die Übernahme von Rücktransportkosten im Krankheitsfall beinhalten. Sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer sollten sich grundsätzlich im Vorfeld genau über die Sozialversicherung beim Arbeiten in Frankreich informieren. Stellen sich Lücken im Versicherungsschutz heraus, lassen sich diese mit privaten Versicherungsangeboten gezielt und effizient schließen.

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