Sozialversicherung – Dänemark

Mit einem Arbeitsaufenthalt in Dänemark sind viele Vorbereitungen und Fragen verbunden, die es zu klären gilt. Speziell im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht und dem sich daraus ergebenden Versicherungsschutz kommen immer wieder viele Fragen auf. Dank EU-weiter Abkommen gestaltet sich die Klärung der Sozialversicherung beim Arbeiten in Dänemark aber vergleichsweise einfach. Dennoch sind viele Punkte zu beachten.

Sozialversicherung

Wie in allen anderen Staaten gilt für die Sozialversicherung auch beim Arbeiten in Dänemark das sogenannte Territorialprinzip. Das bedeutet: Jeder Staat entscheidet selber, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Person dem nationalen Sozialversicherungssystem unterliegt und wann nicht. Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit kann sich daraus prinzipiell eine sogenannte Doppelversicherung ergeben. Die betreffende Person unterliegt während des Arbeitsaufenthaltes in Dänemark sowohl im eigenen Heimatland als auch in Dänemark der Sozialversicherungspflicht. Dass es zu einer solchen Doppelversicherung beim Arbeiten innerhalb der EU und auch den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nicht kommt, regelt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments. Darüber hinaus gilt zwischen Dänemark und Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit. Besondere Regelungen gelten für die Färöer-Inseln und Grönland.

Sozialversicherung bei Entsendung

Eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob beim Arbeiten in Dänemark Sozialversicherung in Deutschland oder Dänemark gilt, spielt die Art der Beschäftigung im Ausland. Dabei kommen vor allem zwei Formen zum Arbeiten im Dänemark infrage:

  1. Entsendung
  2. Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Ausland

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein in Deutschland angestellter Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers im Ausland tätig ist und dabei die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Es muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bestehen
  • Die Dauer der Tätigkeit muss vor Beginn des Auslandsaufenthaltes vertraglich auf maximal 24 Monate begrenzt sein
  • Das Beschäftigungsverhältnis muss auch während des Auslandsaufenthaltes fortbestehen und zum Beispiel Weisungsbindung gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich fortbestehen
  • Es darf sich nicht um eine Ablösung einer zuvor nach Dänemark entsandten Person handeln. Ausnahmen gelten, wenn eine zuvor entsandte Person unplanmäßig die Tätigkeit in Dänemark abbrechen musste.

Sind die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt, unterliegt der entsandte Arbeitnehmer beim Arbeiten in Dänemark der Sozialversicherung in Deutschland – ausschließlich.

Sozialversicherung ohne Entsendung

Arbeiten in Dänemark ist nicht nur im Rahmen einer Entsendung möglich. Eine Beschäftigung ohne Entsendung liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • Ein in Deutschland angestellter Arbeitnehmer zwar im Auftrag seines Arbeitgebers zum Arbeiten nach Dänemark geht, dabei die Kriterien für eine Entsendung nicht erfüllt sind – zum Beispiel, weil der Aufenthalt länger als 24 Monate dauern soll.
  • Eine Person zum Arbeiten in Dänemark direkt bei einem dänischen Arbeitgeber angestellt ist

Wer in Dänemark bei einem dänischen Arbeitgeber beschäftigt ist, unterliegt gemäß dem Territorialprinzip in der Regel auch den dänischen Vorgaben zur Sozialversicherung. Das muss nicht automatisch auch für in Deutschland angestellte Personen gelten, die beim Arbeiten in Dänemark die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllen. In diesem Fall besteht noch die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung zu stellen. Diesem Antrag müssen aber die zuständigen Deutschen wie auch dänischen Stellen zustimmen.

Regelungen zur Sozialversicherung – Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Sozialversicherung, mit dem viele Versicherte im Alltag häufig in Kontakt kommen. Umso entscheidender ist für Personen, die zum Arbeiten nach Dänemark gehen, die Frage, wie es um ihren Krankenversicherungsschutz steht.