Lohnsteuer – China

Berufliche Auslandserfahrungen sind heutzutage eine wichtige Voraussetzung, um die Karriere voranzubringen. In vielen Branchen gehören Aufenthalte im Ausland bereits heute zum Alltag. Wer sich entschließt, seine interkulturellen Kompetenzen und auch sprachlichen Fähigkeiten auszubauen, kann beim Arbeitgeber punkten oder sich für neue Herausforderungen qualifizieren. Auch wenn Auslandsaufenthalte nichts Außergewöhnliches mehr sind, gilt es dennoch einige Dinge zu beachten. So stellt zum Beispiel beim Arbeiten in China die Lohnsteuer einen Punkt dar, der in jedem Fall zu beachten ist. Nicht immer lässt sich auf den ersten Blick erkennen, wo beim Arbeiten in China Lohnsteuer gezahlt werden muss.

Lohnsteuerpflicht

Ein zentraler Punkt bei der Klärung der Lohnsteuerpflicht ist immer die Frage, wo sich der Wohnsitz einer Person befindet bzw. wo der gewöhnliche Aufenthaltsort liegt. Danach richtet sich maßgeblich, wo bei einem Auslandsaufenthalt Steuern zu zahlen sind.

Lohnsteuer ist beim Arbeiten in China insbesondere dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer:

  • Seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und ausschließlich im Arbeitsland, also China lebt
  • Sich für eine Dauer von mehr als sechs Monaten bzw. 183 Tagen im Ausland aufgehalten hat

Für die Berechnung der Dauer des Auslandsaufenthaltes sind ausschließlich die Kalendertage ausschlaggebend. Urlaubs-, Feier- oder auch Krankheitstage werden ebenso mitgezählt wie „echte“ Arbeitstage. Hat der Arbeitnehmer beim Arbeiten in China weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland, verhält es sich mit der Lohnsteuer unter Umständen etwas anders und der Arbeitnehmer muss gegebenenfalls in Deutschland Steuern zahlen.

Lohnsteuer bei deutschem Wohnsitz

Beim Arbeiten im Ausland kommen prinzipiell drei verschiedene Arten der Besteuerung infrage, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält:

  1. Das Auslandseinkommen ist in Deutschland zu versteuern. Eventuell bereits im Ausland gezahlte Lohnsteuern werden dabei berücksichtigt.
  2. Im Rahmen eines Auslandstätigkeitserlasses ist eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug möglich
  3. Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Arbeitsland. In diesem Fall ist eine Freistellung von der Lohnsteuer in Deutschland möglich.

Beim Arbeiten in China kommt der dritte Fall zum Tragen: Zwischen Deutschland und China besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Ziel des Abkommens ist es, eine doppelte Zahlung der Lohnsteuer beim Arbeiten in China zu vermeiden.

Lohnsteuer im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens

Zentraler Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens zur Lohnsteuer beim Arbeiten in China ist der Verzicht eines Staates auf seinen Besteuerungsanspruch. Das Besteuerungsrecht hat dabei der Staat, in dem ein Arbeitnehmer vorrangig tätig war. Wer länger als 183 Tage pro Jahr in China arbeitet, zahlt prinzipiell dort seine Lohnsteuer. Allerdings muss das im Ausland erzielte und bereits versteuerte Einkommen auch in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Es unterliegt nämlich dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Einkommen zur Berechnung des geltenden Steuersatzes herangezogen wird. Auf diese Weise können sich die Steuern für weiteres, gegebenenfalls in Deutschland zu versteuerndes Einkommen erhöhen.