Ob der Entsandte weiterhin Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zahlen muss oder im Tätigkeitsland zahlungspflichtig ist, hängt von den gesetzlichen Vorgaben ab. Damit keine doppelte Belastung erfolgt, gibt es Sozialversicherungsabkommen mit einigen Staaten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es in einigen Ländern zwar eine Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt, die Kranken- oder Unfallversicherung aber nicht gesetzlich geregelt ist. In diesen Fällen ist eine genaue Regelung erforderlich.
Im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht im Ausland spricht man von der Ausstrahlung. Nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches bleibt der Entsandte, wenn der Auslandsaufenthalt eine bestimmte Dauer nicht überschreitet, in Deutschland sozialversicherungspflichtig, das deutsche Sozialversicherungsrecht „strahlt“ also bis ins Zielland aus. Wichtig ist, dass die zeitliche Begrenzung der Entsendung im Voraus erfolgt. Damit die Ausstrahlung gilt, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- der Mitarbeiter muss weiterhin bei seinem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sein
- das Gehalt wird in Deutschland abgerechnet
- Weisungen erhält der Mitarbeiter weiterhin aus Deutschland
- eine Befristung des Aufenthalts ist erforderlich
Bei einer Entsendung innerhalb der Europäischen Union und dem europäischen Wirtschaftsraum finden auf Grundlage einer EU-Verordnung Sozialversicherungsabkommen zwischen den einzelnen Staaten Anwendung. Üblicherweise bleibt der Mitarbeiter während des Auslandsaufenthaltes im Heimatland versichert.
Außerhalb der Europäischen Union gibt es mit einigen Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die die Versicherungspflicht regeln. Hier ist jeder Einzelfall genau zu prüfen. Auskünfte erteilen die Sozialversicherungsträger. Gibt es mit einem Staat kein Abkommen, muss der Entsandte mit einer doppelten Beitragszahlung rechnen.