Ihre private Krankenversicherung steht allerdings generell nur dann in der Pflicht zur Leistung, wenn Ihr Aufenthalt im Ausland lediglich vorübergehender Natur ist. Sollten Sie Ihren Wohnsitz und/ oder Ihren Arbeitsplatz dauerhaft ins Ausland verlegen wollen, ist es ratsam, mit Ihrer Versicherungsgesellschaft abzuklären, ob die für Deutschland geltenden Leistungen auch weiterhin im Ausland gewährt werden. In den meisten Fällen kann der Vertrag, von einigen Änderungen abgesehen mit einem entsprechenden Beitragszuschlag, fortgeführt werden. Dieser Zuschlag erlischt, sobald Sie wieder in Deutschland sind.
Beabsichtigen Sie jedoch, ins außereuropäische Ausland zu reisen, leisten die meisten Gesellschaften lediglich für den Zeitraum von einem Monat, mit einer Ausnahme: Wenn es sich um besonders schwere Verletzungen oder Krankheiten handelt, sodass Sie sich nach Ablauf dieser Frist weiteren Behandlungen unterziehen müssen und ein Rücktransport aus gesundheitlichen Gründen medizinisch ausgeschlossen ist, dann werden die hierfür anfallenden Kosten auch weiterhin von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen.