Die Nivellierungen des europäischen Arbeitsrechts im Zuge rechtlicher Anpassungen auf EU-Ebene der Mitgliedstaaten machen es nicht mehr zentral wichtig, auf welche Weise der Beginn einer Arbeit im österreichischen Ausland erfolgt. Vor allem die administrativen Hürden für Arbeitnehmer sind abgebaut. In diesem Umfeld stehen Entsendung als Expatriate und die Aufnahme der Arbeit nach direkter Bewerbung.
Unterschiede sind jedoch in der Abwicklung von Steuern und Sozialabgaben von Bedeutung. Innsbruck liegt nicht weit von der deutsch-österreichischen Grenze entfernt, Reisen nach oder gar das Beibehalten des Wohnsitzes in Deutschland ist nicht unüblich, wenn jemand in Innsbruck arbeitet. Deutsches Steuerrecht bezieht sich hingegen im wesentlich zunächst auf den hauptsächlichen Aufenthalts- und Lebensbereich, wenn es um die Ermittlung der Einkommensteuerpflicht geht.
Lebt der Arbeitnehmer in Deutschland und hält sich hier über die Hälfte des Jahres auch auf („183-Tage-Regelung“) oder hat seinen angenommenen Lebensmittelpunkt hier (was z.B. dann angenommenen wird, wenn die Familie bei nicht-getrennt-Lebenden in Deutschland wohnen bleibt), ist die Steuerzuständigkeit besonders gut zu prüfen.