Lohnsteuer – Malaysia
Es gibt viele Branchen und Berufe, in denen berufliche Aufenthalte im Ausland bereits zum Alltag gehören. In jedem Fall bietet ein solcher Aufenthalt die Möglichkeit, Sprachkenntnisse zu erweitern und interkulturelle Kompetenzen zu erlangen. Arbeitgeber wissen dies sehr zu schätzen. Unabhängig davon, ob der Aufenthalt im Ausland aus freien Stücken oder auf Anweisung eines Vorgesetzten erfolgt: Er bietet immer eine gute Möglichkeit, um auf der Karriereleiter ein Stück aufzusteigen. Das gilt in jedem Fall auch für einen Aufenthalt in Malaysia. Bei allen Chancen und Vorzügen, die ein Arbeitsaufenthalt in diesem Land mit sich bringt, gilt es immer auch einige Herausforderungen zu meistern. So zum Beispiel die Klärung der Frage, wo und wie beim Arbeiten in Malaysia Lohnsteuer abzuführen ist.
Lohnsteuer in Malaysia
Ausschlag gebendes Kriterium bei der Klärung der Steuerpflicht ist zuerst einmal der Wohnsitz der betreffenden Person. Wer ausschließlich einen Wohnsitz in Malaysia hat, ist auch dort vollständig steuerpflichtig. Aber auch wer einen (zusätzlichen) Wohnsitz in Deutschland hat, kann verpflichtet sein, beim Arbeiten in Malaysia Lohnsteuer dort abzuführen. Das gilt insbesondere bei längeren Arbeitsaufenthalten für mehr als 183 Tage im Jahr. In die Berechnung dieser Zeitspanne fließen nicht nur „reine Arbeitstage“, sondern auch Urlaubs-, Krankheits- oder An- und Abreisetage mit ein.
Wer beim Arbeiten in Malaysia seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält, muss bei der korrekten Versteuerung seiner Einkünfte in Deutschland einige Punkte besonders beachten.
Lohnsteuer bei deutschem Wohnsitz
Liegt ein Wohnsitz in Deutschland vor, kann dies dazu führen, dass die betreffende Person bei einer Tätigkeit im Ausland grundsätzlich in zwei Staaten steuerpflichtig wird. Damit es dabei nicht zu einer erneuten Besteuerung bereits versteuerten Einkommens kommt, gibt es in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, die eine Doppelbesteuerung vermeiden sollen:
- Lohn- oder Einkommenssteuer, die bereits im Ausland versteuert wurde, wird bei der Erhebung der Steuern in Deutschland angerechnet.
- Freistellung vom Lohnsteuerabzug im Rahmen des Auslandstätigkeitserlasses.
- Es liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor, das eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug ermöglicht.
Lohnsteuer im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens
Wie mit vielen anderen Staaten der Welt hat Deutschland auch mit Malaysia ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Beim Arbeiten in Malaysia ist die Lohnsteuer daher grundsätzlich im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens abzuführen. Kern eines Doppelbesteuerungsabkommens ist der Verzicht eines Staates auf sein Besteuerungsrecht zugunsten des jeweils anderen Abkommenspartners. Welcher Staat sein Besteuerungsrecht behalten kann und welcher Staat verzichten muss, richtet sich insbesondere danach, in welchem Land der Arbeitnehmer vorrangig tätig ist. Als Grenzwert gilt dabei die Dauer von 183 Tagen pro Jahr. Das entspricht sechs Monaten. Wer weniger als 183 Tage im Jahr zum Arbeiten in Malaysia war, muss Lohnsteuer in Deutschland abführen. Wer länger als 183 Tage zum Arbeiten in Malaysia ist, zahlt Lohnsteuer in Malaysia. Jeweils vorausgesetzt, dass auch ein Wohnsitz in Deutschland existiert.