Pflegeversicherung – Italien
Beim Arbeiten in Italien sollte wie bei jedem anderen Auslandsaufenthalt der optimale Versicherungsschutz gegeben sein. Das schließt neben der Absicherung verschiedener Risiken immer auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit ein. In vielen Fällen ist der notwendige Schutz durch die gesetzliche Pflegeversicherung beim Arbeiten in Italien gegeben. Das setzt jedoch voraus, dass auch während des Aufenthaltes im Ausland Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen bleibt. Das ist in vielen, aber nicht in allen Fällen gegeben. Eine Alternative kann dann eine freiwillige Fortsetzung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder eine private Absicherung sein. Wer privat pflegeversichert ist, sollte ebenfalls dafür sorgen, dass der Versicherungsschutz während des Auslandsaufenthaltes weiterhin gegeben ist.
Pflegeversicherung bei Entsendung
Wer in Deutschland bereits sozialversicherungspflichtig tätig ist, wird in der Regel von seinem Arbeitgeber zum Arbeiten in Italien entsandt. Im Rahmen einer Entsendung besteht weiterhin in Deutschland vollständige Sozialversicherungspflicht. Damit besteht auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung läuft in diesem Fall also wie gehabt weiter und bietet den gewohnten Versicherungsschutz. Eine Entsendung ist immer dann gegeben, wenn:
- Der Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber zum Arbeiten ins Ausland geschickt wird.
- Der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit im Ausland weiterhin an Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist.
- Der Aufenthalt maximal 24 Monate dauert. Dies muss im Vorfeld vertraglich fixiert werden.
Eine Doppelversicherung in unterschiedlichen nationalen Sozialversicherungssystemen ist innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten durch entsprechende Regelungen und Vereinbarungen ausgeschlossen.
Pflegeversicherung ohne Entsendung
In einigen Fällen sind die Voraussetzungen für eine Entsendung beim Arbeiten in Italien nicht gegeben. Etwa, wenn der Aufenthalt länger als 24 Monate dauern wird. In diesem Fall können Arbeitnehmer eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Eine weitere Möglichkeit für gesetzlich oder freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte besteht darin, die gesetzliche Pflegeversicherung freiwillig weiterzuführen. Auf diese Weise können Beitragszeiten sichergestellt werden, die Voraussetzung für bestimmte Leistungsansprüche sein können. Privatversicherte bleiben während des Aufenthaltes im Ausland automatisch in Deutschland privat pflegeversichert, solange sie ihre private Krankenversicherung in Deutschland aufrechterhalten. Versicherte sollten in diesem Fall dafür sorgen, dass sich der Versicherungsschutz auch auf das (europäische) Ausland erstreckt.
Beratung nutzen
Vor einem Arbeitsaufenthalt im Ausland ist es immer ratsam, sich individuell beraten zu lassen. Regelungen zur Sozialversicherungspflicht beim Arbeiten in EU-Staaten machen einen Arbeitsaufenthalt innerhalb der EU zwar vergleichsweise unkompliziert. Im Einzelfall kann es jedoch immer wieder zu Ausnahmen kommen. Um auch während des Auslandsaufenthaltes und in der Zeit danach optimal abgesichert zu sein, sollten Betroffene ihren Versicherungsstatus individuell klären und prüfen lassen. Zeigen sich dabei Lücken im Versicherungsschutz, lassen sich diese zielgerichtet mit privaten Angeboten schließen.