Krankenversicherung – Spanien
Medizinische Versorgung
Sind Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert, so haben Sie auch in Spanien Anspruch auf dringend erforderliche Behandlungen bei Ärzten und Zahnärzten sowie in Krankenhäusern, – sofern sie vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Wohnen Sie in Deutschland, so müssen Sie für eine Behandlung lediglich Ihre europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) vorlegen oder eine entsprechende Ersatzbescheinigung. Beide Dokumente sind bei Ihrer Krankenkasse zu erhalten bzw. die europäische Versichertenkarte ist in der Regel auf der Rückseite Ihrer Krankenversichertenkarte aufgedruckt. Wohnen Sie in Spanien und sind Sie gesetzlich krankenversichert, benötigen Sie den Vordruck E 106. Diesen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse in Deutschland.
Ambulante ärztliche Behandlung erfolgt in Spanien in öffentlichen Gesundheitsstellen: Beratungsstellen (consultorios), Ambulanzen (ambulatorios), Gesundheitszentren (centros de salud) und Krankenhäuser (hospitales). Kosten, die für Behandlungen beim Zahnarzt und für Zahnersatz anfallen, müssen Sie als Patient meist selbst zahlen. Die Kosten für Medikamente müssen Sie als Patient zu 40 % tragen. Lediglich Rentner sind von dieser Regelung ausgenommen.
Da mit der europäischen Krankenversichertenkarte jedoch nur dringend erforderliche Fälle abgesichert sind, sollte eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt Risiken ab, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vor Ort in Spanien übernommen werden. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Transport zurück nach Deutschland im Krankheitsfall oder gar im Todesfall
- Behandlungen bei privaten Ärzten
- Behandlungen in privaten Kliniken
Seguridad Social – die staatliche Krankenversicherung
Für eine Versicherung bei der staatlichen Krankenversicherung Spaniens, der Seguridad Social, benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie bei Ihrer deutschen Krankenversicherung abgemeldet sind. Sollte Ihre Krankenkasse dieses Dokument nur in deutscher Sprache ausstellen, so können Sie es von einem vereidigten Übersetzer übersetzen und beglaubigen lassen. Auch das deutsche Generalkonsulat kann Ihnen bei der Übersetzung dieses Dokumentes behilflich sein. Die Höhe der Gebühren wird jedoch je nach Instanz unterschiedlich ausfallen.
Welche Vorschriften gelten?
Ob für Sie, wenn Sie in Spanien arbeiten, die deutschen oder spanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist abhängig davon, wo Sie Ihre Arbeit hauptsächlich ausüben. Dabei spielt es auch keine Rolle, wo Sie als wohnhaft gemeldet sind oder wo ein möglicher Arbeitgeber seinen Sitz hat. Werden in Ihrem Fall die spanischen Rechtsvorschriften angewandt, so bedeutet das jedoch noch keinen bestehenden Versicherungsschutz in Spanien.
Krankenversicherung bei Entsendung
Als Entsendeter gelten Sie, wenn Sie in Deutschland beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber Sie für eine gewisse Zeit – max. 24 Monate – nach Spanien schickt. Während dieser Zeit gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Das bedeutet, dass Sie über Ihre deutsche Krankenversicherung auch in Spanien versichert sind. Bei einer Verlängerung der Entsendung über die max. Dauer hinaus gelten auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Verlängerung aufgrund unvorhergesehener Gründe notwendig ist.
Krankenversicherung bei selbstständiger Tätigkeit
Sind Sie in Deutschland als Selbstständiger tätig und wollen Sie nun Ihre Tätigkeit auch in Spanien ausüben, so gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit, wenn:
- Sie bereits in Deutschland mind. zwei Monate lang einer nennenswerten Geschäftstätigkeit nachgegangen sind
- die Tätigkeit in Spanien auf max. 24 Monate beschränkt ist
- die in Spanien ausgeübte Tätigkeit genügt, um sie bei Rückkehr nach Deutschland auch dort weiterhin ausüben zu können
Krankenversicherung für Arbeitnehmer
Arbeiten Sie für Ihren Arbeitgeber mal in Deutschland und mal in Spanien, gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, wenn:
- Sie in Deutschland wohnen
- Sie einen wesentlichen Anteil Ihrer Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben – mind. 25 % Ihrer Arbeitszeit (Üben Sie keinen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort aus, wo Sie wohnen, so gelten die sozialen Rechtsvorschriften des Landes, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.)
Dies betrifft vor allem folgende Personengruppen:
- Fahrer im internationalen Güterverkehr
- Monteure
- Zugführer
- Handwerker
- IT-Spezialisten
- Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber in Deutschland und einem anderen Arbeitgeber in Spanien
Krankenversicherung in anderen Konstellationen der beruflichen Tätigkeit
Für bestimmte Personengruppen gibt es spezielle Regelungen bzgl. des sozialen Rechts und der gesundheitlichen Absicherung. Dies betrifft zum Beispiel folgende Konstellationen:
- Arbeiten Sie in dem einem Land als Arbeitnehmer und sind Sie in einem anderen Land als Selbstständiger tätig, so gilt für Sie das Recht des Landes, in welchem Sie als Arbeitnehmer beschäftigt werden.
- Sind Sie in dem einen Land als Beamter tätig und in einem als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, unterliegen Sie den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Landes, in dem Sie als Beamter tätig sind.
- Arbeiten Sie in mehreren Ländern, gilt das Rechts desjenigen Landes, in dem Sie wohnen (bei mind. 25 % Anteil am Erwerb) oder in dem Sie den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit haben.
Beratung zur Krankenversicherung
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