Lohnsteuer – Emirate

In vielen Branchen und Berufszweigen sind berufliche Auslandsaufenthalte heute gar nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig bieten sie hervorragende Möglichkeiten, um die eigenen Sprachkenntnisse aufzufrischen und auszubauen sowie interkulturelle Kompetenzen zu erwerben. Fähigkeiten, die auch Arbeitgeber immer mehr zu schätzen wissen. Nicht selten ist ein beruflicher Aufenthalt im Ausland daher eine gute Voraussetzung, um den nächsten Schritt auf der Karriereleiter zu nehmen. Bei allen Vorteilen und Chancen, die ein Auslandsaufenthalt bietet, gibt es immer auch verschiedene Herausforderungen zu meistern. Meistens sind sie bürokratischer und organisatorischer Natur. So sollte zum Beispiel beim Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Lohnsteuer auf jeden Fall berücksichtigt werden.

Lohnsteuerpflicht

Die Frage, wo beim Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten Lohnsteuer zu zahlen ist, hängt wie beim Arbeiten in anderen Ländern auch maßgeblich vom Wohnsitz einer Person ab. Danach richtet sich bei den meisten Auslandsaufenthalten, wo Steuern zu zahlen sind.
Lohnsteuer ist beim Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten vor allem dann fällig, wenn der betreffende Arbeitnehmer ausschließlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt und dort einen festen Wohnsitz hat. Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies de facto: Sie müssen keine Steuern zahlen. Ganz einfach deshalb, weil die Vereinigten Arabischen Emirate keine Lohnsteuer erheben. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Auslandstätigkeit in Deutschland verwertet wird. In diesem Fall können auch bei einem Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten Steuern in Deutschland fällig werden.

Lohnsteuer bei deutschem Wohnsitz

Bei der Besteuerung von Einkommen aus Auslandstätigkeiten kommen grundsätzlich verschiedene Formen der Besteuerung infrage. Unterhält der Arbeitnehmer weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland, kommen infrage:

  • Versteuerung des Auslandseinkommens in Deutschland. Im Ausland gezahlte Steuern können dabei gegebenenfalls berücksichtigt werden.
  • Freistellung vom Lohnsteuerabzug, wenn ein Auslandstätigkeitserlass möglich ist.
  • Besteuerung im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Da Deutschland mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, bildet dies die Grundlage zur Erhebung der Lohnsteuer beim Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Vorrangiges Ziel eines solchen Abkommen ist es, eine doppelte Besteuerung in zwei Ländern zu vermeiden. Im Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten gab es in den vergangenen Jahren eine kleine, aber entscheidende Änderung.

Lohnsteuer im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens

Entscheidender Bestandteil von Doppelbesteuerungsabkommen ist der Verzicht eines Landes auf sein Besteuerungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidendes Kriterium ist dabei in der Regel die Dauer des Aufenthaltes in einem Land. Die im Ausland gezahlten Steuern bzw. das im Ausland versteuerte Einkommen werden dann in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt. Bis vor wenigen Jahren galt dabei, dass Einkommen, auf das Lohnsteuer beim Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten bereits gezahlt wurde, in Deutschland dem sogenannten Freistellungsprinzip unterlag. Das Einkommen wurde in Deutschland bei der Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt. Aufgrund der Tatsache, dass die Vereinigten Arabischen Emirate keine Lohnsteuer erheben, häufig eine lukrative Angelegenheit. Die Möglichkeit ist seit einigen Jahren jedoch nicht mehr gegeben.
Vor wenigen Jahren wurde das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten in diesem Punkt nämlich geändert. Es gilt nun die Anrechnungsmethode. Es erfolgt also keine Freistellung des Einkommens aus der Arbeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten mehr. Stattdessen werden dem Anrechnungsprinzip zu Folge im Ausland gezahlte Steuern auf die in Deutschland zu zahlenden Steuern angerechnet. Da in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Lohnsteuerzahlungen anfallen, kann auch nichts mehr angerechnet werden.