Während in Deutschland der Krankenversicherungsschutz obligatorisch ist, die Krankenhäuser meist gut ausgestattet sind und oft ein hohes medizinisches Niveau herrscht, weisen die Systeme anderer Länder häufig erhebliche Lücken auf. Wenn Sie beabsichtigen, privat oder beruflich für einen längeren Zeitraum ins Ausland zu gehen und daher Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben, sind Sie hier nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Zwar müssen Sie dann hierzulande auch keine Beiträge mehr in das System einzahlen, jedoch erlischt auch der Anspruch auf Leistungen, je nach Aufenthaltsland, entweder teilweise oder ganz.
In Bezug auf Ihre Versicherbarkeit gelten dann für Sie die Regelungen des jeweiligen Gastlandes, was innerhalb der Europäischen Union nicht besonders problematisch ist, da Deutschland ein so genanntes „Sozialversicherungsabkommen“ mit den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen hat. Dieses verhindert, dass bei der Erwerbstätigkeit Doppelversicherungen entstehen und sorgt dafür, dass sämtliche Beschäftigungs,- Aufenthalts- und Versicherungszeiten angerechnet werden, die zur Geltendmachung erworbener Leistungsansprüche nötig sind. Das heißt, dass auch während Ihrer beruflichen Tätigkeit (in einem der EU zugehörigen Land) Ihre Renten- und Berufsunfähigkeitsansprüche weiter bestehen.
Obwohl es einerseits beruhigend ist, dass – jedenfalls innerhalb Europas – ziemlich einheitliche Regelungen herrschen, müssen Sie dennoch wachsam sein. Wenn Sie zum Beispiel in Spanien arbeiten wollen und zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren möchten, beziehen Sie Ihre Rente für die geleisteten Jahre vom spanischen Staat.