Sozialversicherung – Spanien

Europa wächst in zunehmendem Maße zusammen. Besonders deutlich ist dies auf dem europäischen Arbeitsmarkt zu spüren. Dass Menschen vorübergehend oder auch dauerhaft in einem anderen EU-Land arbeiten und leben, ist keine Seltenheit mehr und dank immer stärker vereinheitlichter Regelungen und Verordnungen auch immer einfacher. Wer sich aus eigenen Stücken zum Arbeiten in Spanien entschließt oder von seinem Arbeitgeber dorthin „geschickt“ wird, kann zahlreiche neue Erfahrungen sammeln. Im späteren Berufsleben sind sie Gold wert. Bei allen Vorteilen, die ein Auslandsaufenthalt mit sich bringt, gibt es aber immer auch verschiedene Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Das ist zum Beispiel beim Arbeiten in Spanien bei der Sozialversicherung der Fall.

Sozialversicherung

Beim Arbeiten in Spanien nimmt die Sozialversicherung einen besonders hohen Stellenwert ein. Stellt die Sozialversicherung doch einen besonders wichtigen und essenziellen Versicherungsschutz dar. Auf keinen Fall sollten sich hier Lücken ergeben. Grundsätzlich gilt beim Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip. Das heißt, dass jedes Land eigenständig darüber entscheidet, wer unter welchen Umständen sozialversicherungspflichtig ist und welcher Anspruch auf Leistungen sich daraus ergibt. Wer also in Spanien arbeitet, unterliegt in jedem Fall erst einmal dem spanischen Sozialversicherungsrecht. Unabhängig davon, wo eine Person wohnt oder wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Weil sich aus dem Territorialprinzip aber Doppelversicherungen oder Zuständigkeitskonflikte ergeben können, gelten inzwischen EU- und EWR-weite Regelungen und Verordnungen, die genau dies vermeiden.

Sozialversicherung abhängig von Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer

Ein entscheidendes Kriterium für die Sozialversicherung beim Arbeiten in Spanien ist die Art der Beschäftigung. Wer sich zum Beispiel beruflich neu orientieren möchte und ein neues Beschäftigungsverhältnis ausschließlich bei einem spanischen Arbeitgeber aufnimmt, unterliegt üblicherweise dem spanischen Sozialversicherungsrecht. Anders verhält es sich bei denjenigen, bei denen ein beruflicher Aufenthalt in Spanien im Rahmen eines bestehenden (deutschen) Arbeitsverhältnisses stattfindet. In diesem Fall bleibt der betreffende Arbeitnehmer in vielen Fällen in Deutschland sozialversicherungspflichtig und hat den damit verbundenen Leistungsanspruch. Voraussetzung für Sozialversicherungspflicht und Leistungsanspruch in Deutschland ist das Vorliegen einer:

  • Entsendung oder
  • Ausnahmevereinbarung.

Eine Entsendung liegt in der Regel immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers eine Arbeit in Spanien ausführt. Voraussetzungen für eine Entsendung sind vor allem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in Deutschland und die damit verbundene Eingliederung des Arbeitnehmers in das Unternehmen. Eine weitere entscheidende Voraussetzung ist, dass der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich begrenzt sein muss. Die maximale Dauer, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Entsendung in Spanien arbeiten darf, beträgt 24 Monate. Eine weitere Möglichkeit, um auch beim Arbeiten in Spanien der Sozialversicherung in Deutschland anzugehören, bietet eine Ausnahmevereinbarung. Sie kommt zum Beispiel infrage, wenn der berufliche Auslandsaufenthalt länger als 24 Monate dauern soll oder sich im Vorfeld nicht zeitlich bestimmen lässt. Einer Ausnahmevereinbarung müssen grundsätzlich sowohl die zuständigen spanischen wie auch deutschen Stellen zustimmen.

Regelungen zur Sozialversicherung – Krankenversicherung

Einen besonders hohen Stellenwert innerhalb der Sozialversicherung hat beim Arbeiten in Spanien die Krankenversicherung, da ein Arztbesuch während eines Auslandsaufenthaltes schneller notwendig werden kann als gedacht. Wer nach wie vor in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist, kann auch beim Arbeiten in Spanien medizinische und ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte eine europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorweisen kann. Mit einer deutschen Krankenversicherungskarte ist dies gegeben, wobei in jedem Fall vor dem Auslandsaufenthalt die Gültigkeit der Karte (zwei Jahre) geprüft werden sollte. Allerdings übernimmt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung ausschließlich die in Spanien gesetzlichen medizinischen Leistungen. Auf den Versicherten können daher Zuzahlungen oder Gebühren für bestimmte Leistungen zukommen. Viele Ärzte behandeln ausländische Patienten außerdem ausschließlich auf Privatrechnung. Diese können zwar grundsätzlich bei einer deutschen Krankenkasse eingereichte werden. Ob und in welchem Umfang Kosten erstattet werden, ist oft nicht abzusehen. Eine sinnvolle Ergänzung zur Sozialversicherung beim Arbeiten in Spanien stellt daher in vielen Fällen eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung dar. Sie schließt eventuelle Lücken in der Krankenversicherung. Außerdem enthält sie üblicherweise sinnvolle ergänzende Leistungen, wie zum Beispiel einen Rücktransport ins Heimatland im Krankheitsfall. Wer privat krankenversichert ist, sollte ebenfalls beim Arbeiten in Spanien seinen Versicherungsschutz überprüfen. Nicht immer schließen Versicherungstarife Leistungen im Ausland oder nur für einen sehr begrenzten Zeitraum ein. Hier kann ebenfalls ein zusätzlicher privater Versicherungsschutz sinnvoll sein.

Zur Sozialversicherung individuell beraten lassen

Nicht zuletzt, weil viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen, ist es immer angebracht, sich vor dem Arbeiten in Spanien zur Sozialversicherung persönlich beraten zu lassen. Dabei lässt sich dann feststellen:

  • welcher Versicherungsschutz gegeben ist,
  • wo Versicherungslücken bestehen,
  • wie sich eventuelle Versicherungslücken gezielt schließen lassen.

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