Sozialversicherung – Finnland

Ein Punkt, der beim Arbeiten in Finnland eine große Rolle spielt, ist die Frage nach der Sozialversicherung. Neben zahlreichen anderen Dingen, die es zu klären und vorzubereiten gilt, muss auch die Frage geklärt werden, wann wo Versicherungspflicht gilt. Das ist gar nicht so einfach und hängt von verschiedenen Punkten ab. Dank einer EU-weiten Verordnung sind die entscheidenden Punkte relativ einfach zu klären. Dennoch gibt es zahlreiche Aspekte, auf die zu achten ist.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung in Finnland weicht etwas von dem deutschen System ab. Anders als in Deutschland umfasst sie nur drei Bereiche:

  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pensionsversicherung

Zur Absicherung von Arbeitsunfällen müssen Arbeitgeber zusätzlich noch eine private Pflichtversicherung abschließen. Im Zusammenhang mit der Sozialversicherung gilt wie in allen anderen Ländern auch in Finnland das Territorialprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass grundsätzlich jeder Staat selber entscheidet, unter welchen Voraussetzungen eine Person versicherungspflichtig ist oder nicht. Auch wann Leistungsanspruch besteht oder nicht, kann demnach jeder Staat selber regeln. Auf diese Weise kann theoretisch eine Person in zwei Staaten sozialversicherungspflichtig werden. Um eine solche Doppelvermeidung zu verhindern, gibt es die EU-Verordnung (EU) 883/2004. Laut dieser Verordnung darf jede Person in der Europäischen Union immer nur in einem Land versicherungspflichtig sein. Welches Land das im Einzelfall ist, hängt von verschiedenen Punkten ab.

Sozialversicherung bei Entsendung

Zum Arbeiten in Finnland kommen grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht:

  1. Eine Person sucht sich eine Arbeit bei einem finnischen Arbeitgeber und arbeitet in Finnland
  2. Eine Person geht im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Arbeiten nach Finnland

Geht eine Person im Auftrag ihres Arbeitgebers zum Arbeiten nach Finnland, handelt es sich dabei in den meisten Fällen um eine sogenannte Entsendung. Eine Entsendung ist gegeben, wenn vor allem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt ein in Deutschland sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor
  • Der Aufenthalt zum Arbeiten in Finnland muss von Anfang an auf maximal 24 Monate begrenzt sein
  • Das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bleibt auch während des Auslandsaufenthaltes grundsätzlich bestehen

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt in der Regel eine Entsendung vor. Das bedeutet, dass für den betreffenden Arbeitnehmer auch während des Arbeitsaufenthaltes in Finnland die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung gelten. Das bedeutet konkret, dass der Arbeitnehmer ausschließlich der deutschen Sozialversicherung angehört. Er zahlt in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge und erhält den gewohnten Versicherungsschutz.

Sozialversicherung ohne Entsendung

Nicht in allen Fällen handelt es sich bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland um eine Entsendung. Eine Entsendung liegt immer dann nicht vor, wenn:

  • Eine Person zwar im Auftrag ihres Arbeitgebers zum Arbeiten geht, dabei aber die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind, etwa, weil die geplante Projektdauer mehr als 24 Monate beträgt.
  • Eine Person ein Beschäftigungsverhältnis bei einem finnischen Arbeitgeber aufnimmt und in Finnland arbeitet.

Wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers zum Arbeiten nach Finnland geht, aber die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, kann er eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Dieser Vereinbarung müssen sowohl die zuständigen Stellen in Deutschland wie auch in Finnland zustimmen. Stimmen beide Seiten der Ausnahmevereinbarung zu, gelten für den Arbeitnehmer wie bei einer Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften. Er bleibt also auch in diesem Fall in Deutschland sozialversicherungspflichtig.
Der Sozialversicherung in Finnland unterliegt eine Person vor allem immer dann, wenn:

  1. Keine Entsendung vorliegt und einer Ausnahmevereinbarung nicht zugestimmt wurde
  2. Die Person direkt bei einem finnischen Arbeitgeber beschäftigt ist und in Finnland arbeitet

Sozialversicherung – Krankenversicherung

Für die meisten Sozialversicherungspflichtigen stellt die Krankenversicherung den Bereich der Sozialversicherung dar, mit dem sie in ihrem Alltag am häufigsten in Kontakt kommen. Das gilt auch während eines Arbeitsaufenthaltes in Finnland. Wer im Rahmen einer Entsendung in Finnland medizinische Versorgung benötigt, kann diese jederzeit in Anspruch nehmen. Die Kosten übernimmt grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland. Dabei gilt allerdings eine Beschränkung: Kosten werden nur in der Höhe übernommen, wie sie für die gleiche Behandlung auch in Deutschland entstanden wären. Ist eine Behandlung in Finnland teurer als in Deutschland, muss der Arbeitgeber die Mehrkosten tragen. Obwohl damit im Rahmen einer Entsendung grundsätzlich ein Krankenversicherungsschutz beim Arbeiten in Finnland gegeben ist, sollten Arbeitnehmer eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abschließen. Mit ihr können Versicherte deutlich unkomplizierter auch Leistungen in Anspruch nehmen, die Ärzte nur gegen Privatrechnung anbieten, was im Ausland häufig der Fall sein kann. Darüber hinaus sollte eine private Auslandskrankenversicherung immer auch einen Krankenrücktransport nach Deutschland beinhalten.