Pflegeversicherung – Frankreich

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsaufenthalt im Ausland sind immer viele Dinge zu regeln, klären und zu beachten. So ist die Pflegeversicherung beim Arbeiten in Frankreich zu prüfen. In vielen Fällen besteht auch während des Aufenthaltes im Ausland Versicherungspflicht in Deutschland. Allerdings nicht immer. Als Alternative kommen dann eine freiwillige Fortführung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder eine private Absicherung in Betracht.

Pflegeversicherung bei Entsendung

Bei der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Zu klären ist daher, ob beim Arbeiten in Frankreich in Deutschland Sozialversicherungspflicht gilt. Das ist im Falle einer Entsendung gegeben. Eine solche Entsendung liegt vor, wenn für die Tätigkeit im Ausland gilt, dass:

  • Der Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zum Arbeiten nach Frankreich geht.
  • Der entsandte Arbeitnehmer auch während des Aufenthaltes im Ausland gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden ist.
  • Der Arbeitsaufenthalt in Frankreich von vornherein vertraglich auf maximal 24 Monate beschränkt ist.

Ist eine Entsendung gegeben, besteht auch beim Arbeiten in Frankreich weiterhin in Deutschland Sozialversicherungspflicht. Im Rahmen der Sozialversicherungspflicht wiederum besteht auch weiterhin Versicherungspflicht und -schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass auch Beitragszeiten, in denen der Arbeitnehmer zum Arbeiten in Frankreich ist, für die Pflegeversicherung angerechnet werden. Europaweite Sozialversicherungsabkommen verhindern, dass es beim Arbeiten in Frankreich zu einer Doppelversicherung kommt.

Pflegeversicherung ohne Entsendung

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben, haben gesetzlich oder freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen oder ihre Pflegeversicherung freiwillig fortzuführen. Eine freiwillige Fortsetzung kann sinnvoll sein, weil die freiwilligen Beitragszeiten auf gegebenenfalls erforderliche Vorversicherungszeiten für bestimmte Leistungsansprüche der Pflegeversicherung angerechnet werden. Ähnlich wie gesetzlich Krankenversicherte bleiben auch privat Krankenversicherte in der privaten Pflegeversicherung versichert, solange sie ihre Krankenversicherung in Deutschland auch beim Arbeiten in Frankreich aufrechterhalten. Ist die Fortsetzung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung beim Arbeiten im Ausland nicht möglich, sollten die Betroffenen mit privaten Versicherungsangeboten die eventuell entstehenden Lücken im Pflegeversicherungsschutz schließen.

Zur Pflegeversicherung individuell beraten lassen

Die Frage des Versicherungsschutzes und damit auch der Pflegeversicherung beim Arbeiten in Frankreich ist nicht in allen Fällen einfach zu beantworten. Weil immer auch viele individuelle Faktoren bei der Klärung der Versicherungspflicht und des Versicherungsschutzes eine Rolle spielen, sollten Betroffene vor einem Arbeitsaufenthalt in Frankreich klären:

  • Ob und wie sie im Ausland pflegeversichert sind.
  • Ob es Lücken im Versicherungsschutz gibt.
  • Wie sich eventuelle Lücken im Versicherungsschutz schließen lassen.

Aus diesem Grund ist es immer sinnvoll, sich individuell und umfassend zum Versicherungsschutz beim Arbeiten in Frankreich beraten zu lassen!

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