Lohnsteuer – Spanien

Ein beruflicher Aufenthalt im Ausland eröffnet viele neue Chancen und Optionen, um die eigene Karriere spürbar voranzubringen. Die dabei erworbenen Erfahrungen, Sprachkenntnisse und interkulturellen Kompetenzen wissen auch immer mehr Arbeitgeber zu schätzen und honorieren sie in angemessener Weise. In vielen Branchen stellen Auslandsaufenthalte heute keine Besonderheit mehr dar, sondern gehören fast schon zum Alltagsgeschäft. Dennoch gibt es bei allen Chancen und Vorteilen immer auch einige Herausforderungen zu meistern. Nicht immer lässt sich zum Beispiel auf den ersten Blick erkennen, wo beim Arbeiten in Spanien Lohnsteuer zu zahlen ist. Eine angemessene Vorbereitung ist daher in jedem Fall sinnvoll.

Lohnsteuerpflicht

Von entscheidender Bedeutung ist bei der Klärung der Frage, wo beim Arbeiten in Spanien Lohnsteuer gezahlt werden muss, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Vor allem nach dem Wohnsitz richtet sich nämlich, wo Steuern zu zahlen sind. Wer also nur in Spanien einen Wohnsitz hat und dort arbeitet, muss dort auch seine Lohnsteuer zahlen. Etwas anders verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige beim Arbeiten in Spanien einen (zusätzlichen) Wohnsitz in Deutschland hat. In diesem Fall ist zusätzlich von Bedeutung, wo sich der Arbeitnehmer überwiegend zum Arbeiten aufhält. Die wichtigste Größe stellt in diesem Zusammenhang eine Aufenthaltsdauer von mehr als 183 Tagen im Jahr dar. In jedem Fall gibt es beim Arbeiten in Spanien bei der Lohnsteuer einiges zu beachten, wenn ein Wohnsitz in Deutschland vorliegt.

Lohnsteuer bei deutschem Wohnsitz

Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat und zum Arbeiten ins Ausland geht, kann grundsätzlich in zwei Staaten steuerpflichtig sein. Das heißt, er müsste im schlimmsten Fall in zwei Staaten sein Einkommen versteuern, – also doppelt Steuern zahlen. Damit dies nicht tatsächlich geschieht, kommen in Deutschland verschiedene Möglichkeiten in Betracht, die eine Doppelbesteuerung verhindern:

  • Einkommen aus dem Ausland ist in Deutschland zwar zu versteuern, bereits im Ausland gezahlte Steuern werden dabei jedoch berücksichtigt.
  • Eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug ist wegen des Auslandstätigkeitserlasses möglich.
  • Es liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem fraglichen Staat vor.

Lohnsteuer im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens

Wie mit den übrigen Staaten der Europäischen Union hat Deutschland auch mit Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dieses Abkommen regelt unter anderem auch, wo unter welchen Voraussetzungen beim Arbeiten in Spanien Lohnsteuern zu zahlen sind. Der Kern des Abkommens ist also die Regelung, wann welcher der beiden Abkommensstaaten auf sein Besteuerungsrecht zugunsten des anderen Staates verzichtet. Dabei gilt, dass unabhängig vom Wohnort des Steuerpflichtigen der Staat beim Arbeiten in Spanien Lohnsteuer erheben darf, in dem die betreffende Person überwiegend tätig war. Das bedeutet konkret: Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat und für weniger als 183 Tage im Jahr zum Arbeiten in Spanien ist, muss Lohnsteuern für das Einkommen aus dieser Tätigkeit ausschließlich in Deutschland zahlen. Sobald die Tätigkeit für mehr als 183 Tage in Spanien ausgeübt wird, erhält automatisch Spanien das Besteuerungsrecht. Das Auslandseinkommen muss in diesem Fall aber auch in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Auch wenn es nicht noch einmal besteuert wird, fließt es als Einkommen in die Berechnung des Steuersatzes ein, der dann zum Beispiel auf weitere in Deutschland zu versteuernde Einnahmen anzuwenden ist.

Zur Lohnsteuer beraten lassen

Herauszufinden, wo beim Arbeiten in Spanien Lohnsteuer zu zahlen ist, gestaltet sich nicht immer einfach. Viele Kriterien spielen bei diesem Thema eine Rolle. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens muss beim Arbeiten in Spanien Lohnsteuer zwar nicht doppelt gezahlt werden, – das Prozedere vereinfacht sich jedoch auch nicht wesentlich. Es empfiehlt sich daher, vor dem Arbeiten in Spanien eine individuelle Beratung zur Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren wie zum Beispiel:

  • Wohnsitz,
  • Dauer des Auslandsaufenthaltes oder auch
  • weitere zu versteuernde Einkommen

lässt sich so individuell klären, wo welche Steuern zu zahlen sind.

Das könnte Sie auch interessieren