Lohnsteuer – Schweden

Wer seine Karriere voranbringen möchte, muss heute in den meisten Branchen Erfahrungen im Ausland vorweisen können. Aus gutem Grund. Sind berufliche Auslandsaufenthalte eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Fremdsprachenkenntnisse und auch interkulturelle Kompetenzen auf- und auszubauen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Aufenthalt im Ausland aus eigenen Stücken oder auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgt. Wenn sich die Möglichkeit ergibt, sollte sie ergriffen werden. Doch bei allen Vorteilen und Chancen gibt es auch einige Herausforderungen zu meistern. Diese sind in den meisten Fällen bürokratischer und administrativer Natur. So sollte zum Beispiel nach Möglichkeit schon vor der Abreise die Frage geklärt sein, wo beim Arbeiten in Schweden Lohnsteuer abzuführen ist.

Lohnsteuerpflicht

Ein entscheidender Punkt bei der Frage, wo beim Arbeiten in Schweden Lohnsteuern zu zahlen sind, ist der Wohnsitz der betreffenden Person. Er bestimmt hauptsächlich, wo Steuern zu zahlen sind. Steuern sind daher in jedem Fall in Schweden zu zahlen, wenn der einzige Wohnsitz in Schweden liegt oder dorthin verlegt wird. Zum Beispiel beim Auswandern. Schwieriger wird es jedoch, wenn zusätzlich ein Wohnsitz in Deutschland vorliegt. In diesem Fall spielt der hauptsächliche Aufenthalts- bzw. Arbeitsort eine wichtige Rolle. Beim Arbeiten in Schweden muss in diesem Fall Lohnsteuer zahlen, wer sich überwiegend, das heißt mehr als ein halbes Jahr bzw. 183 Tage im Jahr zum Arbeiten in Schweden aufhält. Wegen des Wohnsitzes in Deutschland gibt es dabei aber auch in Deutschland noch zusätzlich einige Dinge zu beachten.

Lohnsteuer bei deutschem Wohnsitz

Hat ein Arbeitnehmer seinen (Haupt-)Wohnsitz in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, kann das dazu führen, dass er prinzipiell in beiden Staaten steuerpflichtig ist. Damit er aber sein Einkommen nicht in zwei Staaten doppelt versteuern muss, gelten in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden:

  1. Das im Ausland erzielte Einkommen ist zwar in Deutschland zu versteuern, bereits im Ausland gezahlte Steuern werden dabei aber berücksichtigt.
  2. Es liegt ein Auslandstätigkeitserlass vor, der eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug in Deutschland ermöglicht.
  3. Deutschland und das Arbeitsland haben ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, das eine Freistellung von der Lohnsteuer im Deutschland ermöglicht.

Lohnsteuer im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens

Wie zwischen allen Staaten der Europäischen Union besteht auch zwischen Deutschland und Schweden ein Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei handelt es sich um ein bilaterales Abkommen, dessen Ziel es ist, eine doppelte Besteuerung von Einkommen zu vermeiden. Es basiert darauf, dass jeweils einer der beiden Staaten unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des jeweils anderen Staates auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Auf diese Weise regelt es unter anderem beim Arbeiten in Schweden die Lohnsteuer.

Welcher Staat im Rahmen des Abkommens Steuern erheben darf, richtet sich danach, wo der Steuerpflichtige hauptsächlich tätig war. Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat und weniger als 183 Tage im Jahr zum Arbeiten in Schweden war, zahlt Lohnsteuern in Deutschland. Wer hingegen mehr als 183 Tage im Jahr zum Arbeiten in Schweden ist, zahlt auch dort die Lohnsteuer. Das in Schweden auf diese Weise versteuerte Einkommen ist zwar in Deutschland nicht erneut zu versteuern. Es ist jedoch in der Steuererklärung anzugeben und wird bei der Berechnung des Steuersatzes etwa zur Besteuerung weiterer Einkommen herangezogen.